US-Staatsbürger und Greencard-Inhaber sind verpflichtet, in den Vereinigten Staaten eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Diese Steuererklärung muss das Welteinkommen dieser Person enthalten. Das heißt, selbst wenn ein Amerikaner in einem anderen Land lebt, so muss er doch immer eine US-Steuererklärung einreichen.

In Deutschland muss jede Person, die dort einen Wohnsitz innehat oder sich dauernd in Deutschland aufhält, ebenfalls das gesamte Welteinkommen versteuern.

Dies kann zu einer Doppelbesteuerung führen, wenn der jeweils andere Staat ebenfalls eine Einkommensteuer erhebt.

Um eine Doppelbelastung für ihre Bürger zu vermeiden, haben Deutschland und die USA ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen.

Das Deutsch-Amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen ist seit 1990 in Kraft. Das Abkommen verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele:

  1. Vermeidung der Doppelbesteuerung für Personen, die in beiden Ländern steuerpflichtig sind.
  2. Verhinderung der Steuerhinterziehung von in den jeweiligen Ländern steuerpflichtigen Personen.

Es sei hier erwähnt, dass die 2006 ratifizierte Änderung zum DBA-USA den Austausch von Steuerdaten zwischen den beiden Staaten erlaubt. Dies macht es zum Beispiel möglich, dass das US Finanzamt (IRS) sehen kann, was ein Amerikaner, der in Deutschland lebt, verdient und an Steuern zahlt. Zwischen den beiden Staaten werden mittlerweile regelmäßig Kontrollmitteilungen ausgetauscht.

Wie das Deutsch-Amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen in der Praxis funktioniert

Das Abkommen deckt mehrere Einkommenssituationen ab (nicht abschließend):

Unternehmensgewinne

Gewinne von deutschen und amerikanischen Unternehmen sind grundsätzlich in dem Land steuerpflichtig, in dem das Unternehmen registriert ist (z.B. Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland). Begründet jedoch ein in einem Land registriertes Unternehmen in dem anderen Land eine Betriebsstätte, so ist das Unternehmen mit denen auf diese Betriebsstätte entfallenden Gewinnen in diesem Land steuerpflichtig.

Eröffnet zum Beispiel ein deutsches Unternehmen eine Niederlassung in Florida, dann sind die auf diese Niederlassung entfallenden Gewinne in den USA steuerpflichtig. Das Besteuerungsrecht ist nach dem Abkommen den USA zugewiesen, da das deutsche Unternehmen in den USA eine Betriebsstätte begründet hat.

Dividenden

Das Abkommen weißt grundsätzlich das Besteuerungsrecht bei Dividenden dem Land zu, in dem der Empfänger ansässig ist.

Die Dividenden können nach dem Abkommen allerdings auch in dem Land besteuert werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.  Um die Belastung zu verringern, regelt das Abkommen, dass die jeweilige Steuerbelastung im Sitzstaat der ausschüttenden Kapitalgesellschaft auf 5% reduziert ist, sofern an der ausschüttenden Gesellschaft wiederum eine ausländische Gesellschaft mit mindestens 10% beteiligt ist. Ansonsten ist die Steuer, die der Sitzstaat erheben kann, auf 15% begrenzt. Unter bestimmten Voraussetzungen können die einzubehaltenden Quellensteuern der jeweiligen Länder sogar auf 0 reduziert sein.

Arbeitnehmer

Wenn ein deutscher Steuerpflichtiger vorübergehend in den USA arbeitet, dann ist dies grundsätzlich in den USA steuerfrei und umgekehrt. Es müssen aber ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Steuerpflichtige darf sich nicht länger als 183 Tage in den USA aufhalten.
  • Das Gehalt muss von einem deutschen Arbeitgeber bezahlt werden.
  • Das Einkommen darf nicht von einer US-Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers herrühren.

Spezialregelungen für Professoren und Lehrer

Professoren und Lehrer, die Steuerpflichtige eines Landes sind, können im anderen Land bis zu 2 Jahre wissenschaftlich arbeiten, ohne im Gastland steuerpflichtig zu werden.

Wichtig! Diese Ausnahme gilt nur für Wissenschaftler, die an einer anerkannten Lehranstalt lehren und forschen oder an einer anderen Einrichtung für Forschungsarbeiten zum öffentlichen Nutzen.

Möchten Sie mehr über das Deutsch-Amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen erfahren?

Dies ist nur ein kurzer Überblick über die Regelungen des DBA-USA. Sollten Sie weitere Fragen zu der Besteuerung in beiden Ländern haben, dann kontaktieren Sie bitte jederzeit gerne mein Büro.

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Timo Becker

Mit seiner aufstrebenden internationalen Anwaltskanzlei vertritt Timo Unternehmen und vermögende Privatpersonen bei internationalen Investitionen und Transaktionen.

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