Wenn Sie ausländische Immobilien oder Beteiligungen haben oder planen, in nächster Zeit im Ausland zu investieren, dann sollten Sie sich darüber informieren, wie sich diese Investitionen auf Ihre Nachlassplanung auswirken können.
Im Allgemeinen ist die Nachlassplanung mit ausländischen Vermögensgegenständen wesentlich komplexer als die mit nur deutschem oder US Vermögen. Wenn Sie über ein internationales Vermögen verfügen, dann sollten Sie sich mit den Besonderheiten der internationalen Nachlassplanung vertraut machen, um Ihrer Familie unnötige Kosten und Schwierigkeiten zu ersparen. In erster Linie sollten Sie sich über Ihre letztwilligen Verfügungen Gedanken machen, insbesondere über die Frage, ob Ihr Testament im jeweiligen Land anerkannt wird oder ob Sie vielleicht sogar mehrere Testamente benötigen. Fragen der Erb- bzw. Nachlassteuer spielen bei den Überlegungen ebenfalls eine große Rolle.
Ich möchte Ihnen im Folgenden einige der wichtigsten Punkte, an die Sie denken sollten, erläutern:
Formwirksamkeit von Testamenten?
Wenn Sie zum Beispiel ein US-Staatsbürger oder US Permanent Resident sind und noch über Vermögen in Deutschland verfügen, kann es sein, dass Ihr Testament, das Sie nach US Recht erstellt haben, in Deutschland formell nicht anerkannt wird. Nach deutschem Recht ist nur ein handschriftliches Testament (Eigenhändiges Testament) oder ein Testament zur Niederschrift bei einem Notar (Notarielles Testament) zulässig. In Florida sowie in den meisten Bundesstaaten sind jedoch sogenannte zwei Zeugen Testamente vorgeschrieben, wobei ein Notary Public die Unterschrift des Testierenden beglaubigen muss. Der US Notary Public ist aber in der Regel nicht vergleichbar mit einem deutschen Notar und daher genügen US Testamente regelmäßig nicht den deutschen Formvorschriften. Allerdings kann hier unter bestimmten Voraussetzungen das Haager Testamentsform Überein-kommen helfen, und in vielen Fällen werden auch US-Testamente in Deutschland anerkannt.
Welches Erbrecht findet Anwendung?
Fraglich ist, ob das Testament auch dem Inhalt nach im Ausland anerkannt wird. Hier gibt es seit 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung, die in erster Linie bestimmt, dass sich das anwendbare Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers richtet. Ist dieser in den USA, so würde eigentlich US-Erbrecht Anwendung finden. Für Immobilien können aber Sondervorschriften gelten. Außerdem kann der Testierende bei mehreren Staatsbürgerschaften auch eine Rechtswahl treffen. Die Frage, welches Recht Anwendung findet, hat insbesondere Bedeutung bei der Berechnung deutscher Pflichtteilsansprüche.
Wenn Sie also beispielsweise die meiste Zeit des Jahres über in Miami verbringen und ein Testament nach Florida Recht haben und noch über Immobilien in Deutschland verfügen, kann es sein, dass diese Immobilien nicht nach den Bestimmungen Ihres Testaments vererbt werden.
Informieren Sie sich frühzeitig, welches Recht in Ihrer Situation Anwendung findet.
Doppelbesteuerung mit Erb-, Nachlass- oder Schenkungsteuer?
Die USA haben mit Deutschland, Österreich und der Schweiz auch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erb- und Nachlassteuer. Diese Abkommen gewähren viele Vorteile. Durch die richtige Gestaltung können unter Umständen Steuern in einem Land vollständig vermieden werden. Informieren Sie sich bei einem internationalen Steueranwalt über die richtige Gestaltung, und zwar besonders, bevor Sie eine Immobilie im Ausland erwerben oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge verschenken, da die Weichen oft schon beim Erwerb der Immobilie gestellt werden müssen.
Holen Sie sich den Rat eines internationalen Steuer- und Nachlassplanungsanwalts
Die Nachlassplanung ist eine komplexe Materie, selbst wenn man nur über Vermögen in einem Land verfügt. Sollten Sie aber über Vermögensgegenstände in mehreren Ländern verfügen, dann wird die Sache noch viel komplizierter.
Haben Sie zum Beispiel Immobilien in den USA, sollten Sie unbedingt mit einem erfahrenen internationalen Steuer- und Nachlassplanungsanwalt sprechen. Ich habe jahrelange Erfahrung in der Planung und Gestaltung von internationalen Vermögen mit USA Bezug und arbeite auch mit entsprechenden Spezialisten in den verschiedenen Rechtsordnungen zusammen. Kontaktieren Sie mich jederzeit gerne, wenn Sie mehr über die Leistungen erfahren möchten, die ich meinen Mandanten in den USA, Deutschland, Österreich und der Schweiz anbiete.